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Abfindung bei Erhalt einer Kündigung

Meldung von: Bredereck & Willkomm - 05.06.2013 14:14 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

In der Regel gilt: Ohne Klage keine Abfindung! Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsschutzprozessen. Für Arbeitnehmer geht es regelmäßig darum eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt und damit verbunden eine Leistungskürzung eintritt.

Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung damit der Arbeitnehmer geht. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht interessiert mich bei der Vertretung von Arbeitnehmern, ob der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung Fehler gemacht hat. Führen diese Fehler zur Unwirksamkeit der Kündigung? Wenn ja: Was ist es dem Arbeitgeber wert, den Arbeitnehmer trotzdem "loszuwerden"?

Der Arbeitnehmer möchte nicht in den Betrieb zurück und dennoch, es gibt regelmäßig keine andere Möglichkeit als "auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" zu klagen. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer auf keinen Fall zurück. Also wird er im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung eine hohe Abfindung anbieten, um den Arbeitnehmer nicht zurücknehmen zu müssen.

Der Arbeitgeber möchte naturgemäß nur eine geringe, besser gar keine Abfindung zahlen. Er möchte aber noch dringender vermeiden, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb zurückkehrt und stolz seinen "Sieg" herumposaunt. Was kann er tun? Er muss dafür sorgen, dass die Kündigung wirksam und damit unangreifbar ist. Das Geld, was er in die Beratung z.B. durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht investiert, wird der Arbeitgeber später bei der Abfindung sparen. Leider wird der Fachanwalt für Arbeitsrecht häufig erst hinzugezogen, wenn bereits das Arbeitsgericht eingeschaltet ist. Natürlich kann er vor Ausspruch der Kündigung mehr bewirken.

Es hat sich bei der Höhe der Abfindung ein Richtwert von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr eingebürgert. Ob man diesen Betrag erreicht oder sogar deutlich mehr, hängt von der Wirksamkeit der Kündigung ab.

Noch ein Kuriosum: Regelmäßig höre ich im Rahmen meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht im Zusammenhang mit dem Ausspruch von Kündigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern dasselbe. Der Arbeitnehmer: Ich möchte auf keinen Fall in den Betrieb zurück. Der Arbeitgeber: Es darf nicht passieren, dass dieser Arbeitnehmer in den Betrieb zurückkehrt.

Hier gilt für beide Seiten: Ruhe und Gelassenheit bewahren. Wenn der Arbeitgeber merkt, dass der Arbeitnehmer gar nicht zurück will: Warum soll er dann noch eine Abfindung bezahlen? Wenn der Arbeitnehmer merkt, dass der Arbeitgeber ihn unter keinen Umständen zurückhaben will, warum soll er sich dann mit einer kleinen Abfindung zufrieden geben?

Also gilt: pokern. Der durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht betreute Arbeitnehmer wird steif und fest behaupten: Ich möchte unbedingt meine Arbeit wieder. Der durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht betreute Arbeitgeber wird sagen: Wenn die Kündigung wirklich unwirksam sein sollte, kommen sie eben zurück in den Betrieb.

Wer die bessere Beratung hat, wird das bessere Ergebnis erzielen. Letztlich aber gilt: Mir sind in den zehn Jahren meiner Tätigkeit im Arbeitsrecht nur sehr wenig Fälle untergekommen, wo das Arbeitsverhältnis am Ende fortgesetzt wurde. In der Regel endet es immer. Die Frage ist nur wann und welche Abfindung wird gezahlt?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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