Abfindung
Meldung von: KIM Krick Interactive Media GmbH - 05.02.2013 11:39 Uhr
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Wagner & Gräf Rechtsanwälte
Regelmäßig wird die Zahlung einer Abfindung im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder eines Abwicklungsvertrags vereinbart. Gesetzlich geregelt ist die Zahlung einer Abfindung in § 1 a KSchG, also bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot und Klageverzicht. Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht auch bei Erlass eines - in der Praxis sehr seltenen - Auflösungsurteils, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Parteien nicht zuzumuten wäre, §§ 9, 10 KSchG. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann sich auch aus Sozialplänen, Tarifverträgen und einem Nachteilsausgleichsanspruch, § 113 BetrVG, ergeben.
Die Höhe einer Abfindung bestimmt sich in der Regel nach der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Bruttomonatsgehalts. Bei der Berechnung wird - in Abhängigkeit des Prozessrisikos - zunächst regelmäßig von der Formel "0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr" ausgegangen.
Abfindungen sind vollständig zu versteuern. Werden diese unter Beachtung des Zusammenballungsprinzips bezahlt, kommt die "Fünftelregelung" zur Anwendung.
Abfindungen unterfallen nicht der Sozialversicherungspflicht. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um echte Abfindungen handelt und nicht um als Abfindung bezeichnete, tatsächlich jedoch der Sozialversicherungspflicht unterliegende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Sondervergütungen oder Urlaubsabgeltung).
Bei Beachtung bestimmter Parameter kommt bei Zahlung einer Abfindung und bei sich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließendem Bezug von Arbeitslosengeld weder eine Sperrzeit noch eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld in Betracht.

Rechtsanwälte Wagner + Gräf
Gerhard Wagner
Theaterstraße 1
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Seit mehr als zwanzig Jahren stehen die Rechtsanwälte Wagner + Gräf für engagierte, professionelle Rechtsberatung und Prozessführung. Unsere Kanzlei mit Sitz in Würzburg wurde von Rechtsanwalt Gerhard Wagner im Jahr 1988 gegründet. Mit den Rechtsanwälten Dieter Gräf und Markus Thoni wurde die Kanzlei 1992 und 2001 um zusätzliche Kompetenzfelder erweitert. Wir vertreten Gesellschaften, Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

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