Abgrenzungsvereinbarungen zwischen Unternehmen zeitlich unbeschränkt gültig - Markenrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 18.09.2013 11:26 Uhr
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Das Gericht folgte der Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Es sei kein Kündigungsgrund ersichtlich. Die Abgrenzungsvereinbarung aus den 70er-Jahren habe keine Regelung enthalten, die ein ordentliches Kündigungsrecht vorsehe. Eine Veränderung der Marktverhältnisse, wie sie die Klägerin vorbrachte, liege nach Ansicht der Richter nicht vor, weshalb eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht komme. Eine solche Abgrenzungsvereinbarung gelte zeitlich unbeschränkt und müsse auch nach 30 Jahren noch eingehalten werden. Vielmehr sei die Farbe Grün für die Vermarktung der Produkte der Beklagten weiterhin sehr wichtig.
Die Richter führten weiterhin aus, dass es keine Unzumutbarkeit für die Klägerin darstelle, wenn sie sich weiterhin an die Vereinbarung halten müsse. Es sei ihr nicht verboten die Farbe Grün in kleinem Umfang zu verwenden. Außerdem habe die Vereinbarung dem wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin bisher nicht geschadet. Kartellrechtliche Aspekte, welche die Unzulässigkeit der Vereinbarung begründen würden, lägen ebenfalls nicht vor.
Die Vielfältigkeit des Markenrechts stellt betroffene Unternehmen manchmal vor rechtliche Probleme. Dabei spielt das Auftreten auf dem Markt und die Verbindung des Produkts mit bestimmten Symbolen und Farben eine wichtige Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg. Um keine Verstöße gegen bestehende Rechte zu begehen, sollten die Hilfe eines im Markenrecht tätigen Anwalts in Anspruch genommen werden. Bei Markenrechtsverletzung und der Durchsetzung möglicher Ansprüche kann er beratend zur Seite stehen.
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