Abnahmepflicht im Baurecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 26.04.2013 10:03 Uhr
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Erbringt der Bauunternehmer die vertraglich vereinbarte Bauleistung, so ist der Bauherr in der Regel zur Abnahme verpflichtet. Abnahme kann formlos erfolgen, es sei denn die Vertragsparteien haben etwas anders vereinbart. Insbesondere ist zu beachten, dass die Abnahme auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten erfolgen kann, beispielsweise durch die vorbehaltslose Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Für den Bauherr gilt zu beachten, dass er in Annahmeverzug geraten kann, sollte er die Abnahme ohne Rechtfertigungsgrund verweigern. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben, da beispielsweise der Gefahr des Untergangs des Werkes auf ihn übergeht und der Bauunternehmer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Außerdem kann gleichzeitig Schuldnerverzug eintreten, da für den Bauherr eine Abnahmepflicht besteht.
Eine Besonderheit im Vergleich zum Werkvertragsrecht ergibt sich daraus, dass die Parteien auch die Teilabnahme bereits abgeschlossener Teile der Leistung vereinbaren können. Folge dessen ist dann, dass der Bauunternehmer auch einen Anspruch auf die entsprechende Teilvergütung hat.
Im Bereich der Teilabnahme spielen vor allem die Geltendmachung von Mängeln oder einer Vertragsstrafe nach Abnahme eine Rolle. Es ist notwendig, die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mangelfreiheit und dem Vorbehalt der Vertragsstrafe zu erklären, um die entsprechenden Rechte nachher noch durchsetzen zu können.
Das Baurecht ist ein sehr komplexes Thema, insbesondere aufgrund der Unterscheidung von öffentlichem und privatem Baurecht. Die betreffenden Normen befinden sich in unterschiedlichen Gesetzen, was sich für den Laien als besondere Schwierigkeit darstellt. Bei der Erstellung von Werkverträgen und der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben steht bestenfalls ein kompetenter Anwalt mit Detailwissen beratend zur Seite.
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