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Abwerben von Mitarbeitern über soziale Netzwerke möglicherweise wettbewerbswidrig

Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 24.01.2013 08:42 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Abwerben von Mitarbeitern über soziale Netzwerke möglicherweise wettbewerbswidrig
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Dass vornehmlich studierte Fachkräfte mit ihrem in Deutschland erworbenen Fachwissen ins Ausland auswandern, scheint ein aktueller Trend zu sein. Deutsche Unternehmen sind daher zunehmend darauf angewiesen, nicht nur passiv auf qualifizierte Bewerbungen zu warten, sondern selbst aktiv potenzielle Mitarbeiter anzuwerben.

Neben den altbewährten Methoden Mitarbeiter zu gewinnen, wie die Suche nach Studienabsolventen auf Jobmessen oder an Universitäten, scheinen die heute weitverbreiteten sozialen Netzwerke des Internets oftmals geeignet zu sein, schnell und einfach mit passenden potentiellen Mitarbeitern in Kontakt zu treten.

Das Landgericht Heidelberg stellte jedoch in seinem Urteil vom 23.05.2012 (Az. 1 S 58/11) klar, dass eine solche Vorgehensweise unter Umständen wettbewerbswidrig sein kann. Dem Urteil lag eine Unterlassungsklage eines Personaldienstleistungsunternehmens gegen einen Wettbewerber zugrunde. Dieser hatte angeblich probiert, Mitarbeiter des Personaldienstleisters über ein soziales Netzwerk abzuwerben.

Millionen deutsche Akademiker sind mittlerweile in sozialen Netzwerken registriert. Dort pflegen sie soziale und gesellschaftliche Kontakte und teilen in selbst angelegten Profilen persönliche Daten mit. Diese Art der eigenen Präsentation wird mittlerweile auch von Unternehmen genutzt.

Probleme können sich ergeben, wenn diese professionellen Unternehmensprofile dazu genutzt werden, der Konkurrenz aktiv Mitarbeiter abzuwerben. Unternehmen könnten dadurch Gefahr laufen, das dem Grunde nach erlaubte Abwerben von Mitarbeitern in unzulässiger Weise auszuüben.

Das Gericht ist der Auffassung, dass, selbst bei der Deklaration des Unternehmens-Accounts als "privat", gezielt versendete Jobangebote an Mitarbeiter der Konkurrenz möglicherweise als wettbewerbsrechtliche Verstöße gewertet werden können. Jobangebote könnten nach Ansicht des Gerichts insbesondere in den Bereich des unlauteren Wettbewerbs fallen, wenn mit dem Versuch des Abwerbens ein verwerflicher Zweck verfolgt würde.

Sollten Unternehmen im Rahmen ihrer professionellen Firmenpräsentation in sozialen Netzwerken Mitarbeiter rekrutieren wollen, ist Vorsicht geboten um nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen.

Lassen Sie sich von einem im gewerblichen Rechtsschutz tätigen Rechtsanwalt beraten um sich im rechtssicheren Raum zu bewegen. Dieser bietet auch Unterstützung, wenn gegen Sie bereits Ansprüche erhoben worden sind.

http://www.grprainer.com/Gewerblicher-Rechtsschutz.html

Firmenkontakt:
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23

50672 Köln
Deutschland

E-Mail: presse@grprainer.com
Homepage: http://www.grprainer.com
Telefon: 0221-2722750

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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