Aczento - Firmengründung in den USA - Kapitaleinlage
Meldung von: - 10.06.2013 09:38 Uhr
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Einlagen können in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden, in der Regel allerdings nicht in Form einer promissory note (Wertpapier über ein Schuldversprechen) oder durch zukünftige Gewinne. Bewertet werden die Einlagen entweder nach dem true value-System oder nach der goodfaith rule, wonach der durch eine entsprechende Erklärung dokumentierte gute Glaube des board of directors ausschlaggebend ist, dass die Einlage dem Nennwert entspricht.
Einlagen können in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden, in der Regel allerdings nicht in Form einer promissory note (Wertpapier über ein Schuldversprechen) oder durch zukünftige Gewinne. Bewertet werden die Einlagen entweder nach dem true value-System oder nach der goodfaith rule, wonach der durch eine entsprechende Erklärung dokumentierte gute Glaube des board of directors ausschlaggebend ist, dass die Einlage dem Nennwert entspricht.
Anders als das deutsche Recht schreibt das US amerikanische Gesellschaftsrecht keinerlei Dokumentation der Bewertungsgrundlagen für die Sacheinlage, etwa in Form eines Sachgründungsberichts, und keine Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer vor. Auch eine formelle Registerkontrolle gibt es nicht. Die Werthaltigkeit wird allein indirekt über Sekundäransprüche sichergestellt. Die Anteilseigner haften gegenüber der Gesellschaft für die Differenz zwischen der übernommenen und der erbrachten Kapitaleinlage. Auch ein Zweiterwerber haftet, sofern er nicht im Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig war.
http://www.aczento.com/en/rechtsformen-in-den-usa/public-corporation/einlagen
Einlagen können in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden, in der Regel allerdings nicht in Form einer promissory note (Wertpapier über ein Schuldversprechen) oder durch zukünftige Gewinne. Bewertet werden die Einlagen entweder nach dem true value-System oder nach der goodfaith rule, wonach der durch eine entsprechende Erklärung dokumentierte gute Glaube des board of directors ausschlaggebend ist, dass die Einlage dem Nennwert entspricht.
Anders als das deutsche Recht schreibt das US amerikanische Gesellschaftsrecht keinerlei Dokumentation der Bewertungsgrundlagen für die Sacheinlage, etwa in Form eines Sachgründungsberichts, und keine Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer vor. Auch eine formelle Registerkontrolle gibt es nicht. Die Werthaltigkeit wird allein indirekt über Sekundäransprüche sichergestellt. Die Anteilseigner haften gegenüber der Gesellschaft für die Differenz zwischen der übernommenen und der erbrachten Kapitaleinlage. Auch ein Zweiterwerber haftet, sofern er nicht im Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig war.
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Aczento Consulting Group
Bernd Meyer
info@aczento.com
Friedrichstr 171, 10117 Berlin
0800 0872424

Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätig ist. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern. Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine Firmengründung im Ausland mit sich bringt, zu 100% zu nutzen. Verlassen Sie sich auf Seriosität und Zuverlässigkeit sowohl bei der Beratung als auch bei der gesamten Organisation Ihrer Firmengründung. Sie erhalten von uns alle Dienstleistungen aus einer Hand und haben zu jeder Zeit einen persönlichen Ansprechpartner, der immer für Sie erreichbar ist.

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