Anforderungen an die wirksame Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.05.2013 10:33 Uhr
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Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem eine GbR einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen hatte. Die Vertragsurkunde wurde nur von einem Gesellschafter unterzeichnet und der Unterschrift wurde ein Stempelaufdruck der Gesellschaft beigefügt.
Die Vertretungsberechtigung des Gesellschafters ergebe sich nach Auffassung des BGH bereits aus dem Stempelaufdruck, da dem Firmenstempel im Rechtsverkehr Legitimationswirkung zugemessen werden könne.
Für die BGB Gesellschaft gibt es nur wenige zwingende gesetzliche Vorgaben und es liegt an ihren Gesellschaftern, der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag Kontur zu verleihen. So ist etwa der Gesellschaftsvertrag nicht formgebunden und viele GbR- Vorschriften sind abdingbar. Genau in dieser Flexibilität besteht zum einen der Reiz, zum anderen aber auch die Gefahr bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Denn viele Möglichkeiten bergen auch viele Risiken. Gerade deshalb ist es wichtig, eine Gesellschaft frühzeitig in die Hände spezialisierter Anwälte zu legen.
Auch bei der Vertretung der Gesellschaft durch einen einzelnen Gesellschafter können sich je nach Vertragsart Probleme, wie beispielsweise Probleme bei der Einhaltung von Formanforderung, ergeben. Um Unsicherheiten zu vermeiden und eine wirksame Vertretung durch den einzelnen Gesellschafter und die Einhaltung eventueller Formvorschriften zu gewährleisten, ist es sinnvoll sich frühzeitig Rechtsrat bei einem versierten Rechtsanwalt zu holen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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