Anlegern können wegen falscher Voraussagen im Prospekt Schadensersatzansprüche zustehen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.01.2013 08:50 Uhr
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Demzufolge übernehme der Herausgeber eines Prospekts keine tatsächliche Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung. Eine Haftung sei nur gegeben, wenn die im Prospekt enthaltene Prognose schon zum damaligen Zeitpunkt nicht vertretbar gewesen sei. Eine ausreichende Gewährleistung der Interessen der Anleger sei damit bereits gegeben. Es sei nach dem Gesamtbild zu beurteilen, ob Angaben im Prospekt falsch oder lückenhaft seien. Das Gesamtbild richte sich nach der vom Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts. Es dürfe kein unrichtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, um das Beitreten des Anlegers zu bezwecken. Eher sei eine umfassende und verständliche Aufklärung über alle für seine Anlageentscheidung möglicherweise bedeutenden Umstände zwingend erforderlich.
Sollten Sie als Anleger also das Gefühl haben, Opfer von Prospektfehlern geworden zu sein, beauftragen Sie einen im Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Dieser kann professionell nachprüfen, ob und inwieweit Sie diese Prospektfehler geltend machen können und möglicherweise sogar weitere Fehler für Sie aufspüren. Im Prospekt enthaltenen Fehler können zu einer Haftung führen, sodass Ihnen unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen kann.
Es ist empfehlenswert, sich in einer solchen Sache möglichst schnell an einen Rechtsanwalt zu wenden, da Ihre Ansprüche womöglich aufgrund kurzer Verjährungsfristen verjähren könnten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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