Anpreisende Werbung zahnärztlicher Leistungen ist wettbewerbswidrig - Wettbewerbsrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 07.10.2013 09:56 Uhr
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In ihrem Urteil gaben die Kölner Richter der Ärztekammer Recht und sahen in der Maßnahme des Zahnarztes ein wettbewerbswidriges Verhalten. Er habe gegen seine Berufsordnung und damit gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen. Zahnärzten sei es nämlich nicht erlaubt anpreisende bzw. reklamehafte Werbung vorzunehmen. Ebenfalls dürfe durch Werbemaßnahmen keine unangemessene und unsachliche Beeinflussung der potentiellen Patienten entstehen. Vorliegend sollen die niedrigen Preise und die zeitliche Begrenzung des Angebots den Kunden angelockt und zu einem Vertragsabschluss gedrängt haben.
Zudem könne man davon ausgehen, dass die Kunden, ohne vorherige genaue Prüfung des Angebots, zur Vornahme des Geschäfts verführt wurden. Eine andere Beurteilung des Falls ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass derartige Leistungen nicht nur von einem Zahnarzt vorgenommen werden können, sondern auch von einem Kosmetiker. Ob mit der Leistung gesundheitliche Risiken verbunden sind oder nicht, spiele keine Rolle. Es komme ausschließlich darauf an, dass die Werbung in der Funktion als Mediziner vorgenommen wurde. Daher unterstehe der Zahnarzt den berufsrechtlichen Vorschriften.
Um einen rechtmäßigen Wettbewerb zu ermöglichen und Verbraucher und Mitbewerber vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) spezielle gesetzliche Vorschriften geschaffen. Unternehmen, Einzelkaufleute und auch Angehörige der freien Berufe müssen daher darauf achten, dass sie mit ihren Geschäften nicht gegen das UWG verstoßen.
In vielen Fällen, besonders wenn es um die Vornahme von Werbung geht, ist es daher ratsam sich an einen im Wettbewerbsrecht versierten Anwalt zu wenden. Er prüft einzelfallbezogen den Sachverhalt und kann gegen Verstöße von Mitbewerbern vorgehen oder eigene Verletzungen von vornherein vermeiden.
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