Anspruch auf Kindergeld kann durch Ferienjob gefährdet sein
Meldung von: GBS-Die PublicityExperten - 15.04.2013 10:06 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.
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Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
"Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2012 die vormaligen Hinzuverdienstgrenzen bei volljährigem Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen aber dennoch aufpassen: Für sie gilt statt dessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie - etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung - noch hinzuverdienen", so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Betroffen sind hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf. In Monaten mit einer "schädlichen" Erwerbstätigkeit - in denen also die erlaubte Stundenzahl überschritten wird - fallen andernfalls für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg!
Einzige Ausnahme von dieser Beschränkung: Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Minijob. Auch Schüler und Studenten dürfen - z. B. als Ferienjobber - in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten.
Noch ein Hinweis: Für minderjährige Kinder gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen.

Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
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