Arbeitnehmer muss beim Wettbewerber bezogenes Gehalt nicht an den alten Arbeitgeber abtreten
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.10.2012 10:12 Uhr
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Eine Arbeitgeberin hatte geklagt, da sie der Auffassung war, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbotes dazu verpflichtet sei, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise begehrte sie die beim Wettbewerber bezogene Vergütung auf die ihr gegenüber von Arbeitnehmerseite geltend gemachten Ansprüche anzurechnen.
Die Vorinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen. Nun blieb auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Das BAG führte in seiner Entscheidung aus, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Arbeitgeberin herauszugeben. Hierfür wäre ein "Geschäft" im Sinne des HGB erforderlich. Hingegen sei der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Wettbewerber nicht als ein solches "Geschäft" zu werten.
Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar unter Umständen bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen. Das BAG schloss diese Möglichkeit in seiner Entscheidung jedoch aus, da ein solcher Verstoß von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden sei.
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