Arbeitsverhältnis nach jahrelangem Fremdmitarbeitereinsatz - Arbeitsvertrag
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 16.09.2013 13:47 Uhr
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Nachdem die Klagen in der Vorinstanz abgewiesen wurden, gab das LAG den Klägern nun Recht. Nach Auffassung des Gerichts, liege kein Werkvertrag, sondern eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Die Kläger seien über einen langen Zeitraum in den Betriebsräumen der Beklagten beschäftigt gewesen. Außerdem hätten die Kläger die Betriebsmittel der Beklagten genutzt. Die Weisungsgebundenheit der Kläger gegenüber der Beklagten wurde bejaht. Das LAG führte ferner aus, dass es nicht auf die getroffene Vereinbarung ankomme, sondern maßgeblich nur das tatsächliche Vorgehen sei, welches für eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Kläger in den Betrieb der Beklagten spreche. Man müsse deshalb vom Vorliegen eines Scheinwerkvertrages und dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Klägern und der Beklagten ausgehen. Denn zwischen dem Werkunternehmen und der Beklagten sei zwar ein solches System vertraglich vereinbart worden, allerdings selten durchgeführt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten seien vielmehr direkt auf die Kläger zugekommen und haben Arbeitsaufträge erteilt.
Rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge ergeben sich für die Betroffenen oft einige rechtliche Fragen. Es ist deshalb ratsam sich rechtlichen Rat bei einem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt einzuholen, um eine einzelfallbezogene Prüfung der Situation vornehmen zu lassen.
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