Arbeitsvertragliche Regelungen bezüglich freiwilliger Zusatzzahlungen des Arbeitgebers dürfen nicht unklar formuliert sein
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.12.2012 08:47 Uhr
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So entschied das Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 27.08.2012 (5 Sa 54/12). Konkret ging es in dem zu entscheidenden Fall darum, dass das Weihnachtsgeld des Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber gekürzt worden war, weil dieser an einigen Tagen arbeitsunfähig war. Das Gericht entschied, dass es die Pflicht des Arbeitgebers sei, in den allgemeinen Arbeitsbedingungen eine Klausel zu integrieren, die unmissverständlich erkläre, welche Zahlungen dem Freiwilligkeitsvorbehalt unterliegen und welche von dem Arbeitgeber widerrufen werden können.
Eine Kürzung oder Ã"nderung der freiwilligen Zusatzzahlungen durch den Arbeitgeber sei nur mit einer klar verfassten Klausel möglich. In dem zur Entscheidung stehenden Fall entschied das Gericht demnach zugunsten des Arbeitnehmers. Das Gericht begründetet dies damit, dass die Regelung bezüglich des Freiwilligkeitsvorbehalts im Arbeitsvertrag unklar formuliert worden und folglich die gesamte Regelung rechtlich unwirksam sei.
Weiterhin führte es fort, dass eine Klausel, die allgemein den Widerruf und den Freiwilligkeitsvorbehalt für Sozialleistungen kombiniert, nicht den Anforderungen des Transparenzgebots des § 305c Abs. 1 BGB entspreche. Eine rechtliche Leistungspflicht bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers bestehe nicht, doch nur von vornherein verpflichtende Leistungen könnten demnach auch widerrufen werden. Folglich ist bei einer Kombination dieser Vorbehalte nicht erkennbar auf welche Sozialzahlungen sich der Freiwilligkeitsvorbehalt bezieht. Ein Zusammenschluss dieser Regelungen sei regelmäßig unwirksam.
Sie sollten sich bezüglich Ã"nderungen eines Arbeitsvertrages, der allgemeinen Arbeitsbedingungen, der verpflichtenden und freiwilligen Sozialleistungen, sowie bei Tarifverhandlungen, von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen. Zudem können Sie sich bezüglich Regelungen über Urlaub, Gehalt, Kündigung und Abmahnung und sonstigen arbeitsrechtlichen Themen informieren und sich gegebenenfalls von einem kompetenten Rechtsanwalt vertreten lassen.
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