Außerordentliche Kündigung bei Verdacht der persönlichen Bereicherung möglich
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 02.08.2013 16:15 Uhr
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Gemäß dem Antrag, soll das Arbeitsgericht wohl die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Verdachtskündigung ersetzt haben. Grundlegend für die Entscheidung soll gewesen sein, dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass der Arbeitgeber eine solche Gutschrift genutzt habe, um private Einkäufe zu tätigen.
Nicht nur Verhaltensweisen im Sinne von strafbaren Vermögens- und Eigentumsdelikten sondern auch Verhaltensweisen, die strafbaren Vermögens- und Eigentumsdelikten ähnlich sind und sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, können ursächlich für eine außerordentliche Kündigung sein. Ausschlaggebend sei weniger die konkrete Schadenshöhe, sondern vielmehr der Bruch des Vertrauens zwischen den Parteien, der durch solch eine Verhaltensweise entsteht.
Ein Arbeitgeber könne eine Verdachtskündigung insbesondere dann aussprechen, wenn der Verdacht bestehe, dass Umstände, die eine Kündigung begründen würden, vorliegen könnten. Dies ist beispielsweise bei der Begehung einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers der Fall.
Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt unterstützt sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber bei Fragen zu Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen.
Oftmals ist im Arbeitsrecht die Einhaltung von Fristen von besonderer Bedeutung. Diese machen häufig ein schnelles Handeln der Parteien notwendig. Denn nach Fristablauf sind mögliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar.
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