Aufklärung über Kick-Back-Zahlungen auch durch freien Finanzvertrieb erforderlich
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 15.01.2013 17:28 Uhr
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Kick-Back-Zahlungen sind Provisionen, die Banken, Anlageberater und Vermögensverwalter "hinter dem Rücken" ihrer Kunden für den Vertrieb von Fondsbeteiligungen verdienen. Grundsätzlich dürfte die Rechtsprechung des BGH so zu verstehen sein, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Banken Anleger bei der Vermittlung von Fondsanteilen über erhaltene Rückvergütungen, Kick-Back-Zahlungen, informieren. Die Aufklärung über die zu erhaltenden Rückvergütungen diene dem Anlegerschutz, damit der Anleger selbst entscheiden könne, welche Interessen bei der Vermittlung von Fondsanteilen durch die Bank, den Anlageberater oder den Vermögensverwalter im Vordergrund stehen.
Das LG Berlin habe das freie Finanzberatungsunternehmen in seiner Entscheidung als Wertpapierdienstleistungsunternehmen klassifiziert, auf das die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH anzuwenden sei. Die Entscheidung dürfte für zahlreiche Anleger einen neuen Anknüpfungspunkt für Ansprüche auf mögliche Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung darstellen. Ob sich nun auch andere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden bleibt noch abzuwarten. Aus Sicht der Anleger wäre dies wohl wünschenswert zur Förderung der Transparenz von Beratungsgesprächen.
Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüft eventuelle Ansprüche der Anleger gegen den freien Finanzberater umfassend und einzelfallbezogen und unterstützt sie bei der Geltendmachung eventueller Schadenersatzansprüche. Anleger sollten sich im Zweifel wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen umgehend durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.
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