Ausschluss von Mitgesellschaftern in Kommanditgesellschaften wohl möglich
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 08.01.2013 08:53 Uhr
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Die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist im Handelsgesetzbuch nur durch gerichtliche Entscheidung vorgesehen. Allerdings kann die Möglichkeit bestehen, eine Ausschließung auch durch Beschluss der Gesellschafter herbeizuführen. Diese Möglichkeit müsse dann aber im Gesellschaftsvertrag normiert worden sein. Der Beschluss erlangt dabei Wirksamkeit, sofern die Ausschlusserklärung dem Gesellschafter zugegangen ist. Grundsätzlich sei eine solche Bestimmung nicht zu beanstanden.
Zudem könnte der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Regelungen enthalten sein, wonach von einem Gesellschafter das Ausscheiden verlangt werden könne. Eine solche Klausel sei jedoch auslegungsbedürftig. Dabei könnte man möglicherweise zu dem Ergebnis gelangen, dass für die Ausschließungserklärung gegenüber dem Gesellschafter, ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.
Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich eine Personengesellschaft. Sie ist rechtlich mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG) zu vergleichen. Der größte und bedeutendste Unterschied zur OHG besteht allerdings darin, dass es verschiedene Arten von Gesellschaftern gibt, nämlich mindestens einen Komplementär sowie mindestens einen Kommanditisten.
Kommanditisten müssen grundsätzlich nur in Höhe einer vorher festgelegten Haftungssumme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Diese Haftungssumme entspricht häufig der Einlage des Kommanditisten, die dieser bei seinem Eintritt an die Gesellschaft leistet. Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft jedoch persönlich und uneingeschränkt.
Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt kann Sie bei der Gründung einer KG unterstützen. Außerdem kann er bei verschiedenen Haftungsfragen der Gesellschafter, bei der Entscheidung über den Eintritt in eine KG und bei Fragen zum Ausschluss einzelner Gesellschafter aus der Gesellschaft beratend zur Seite stehen.
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