Baurecht: Verpflichtungen innerhalb des Werkvertrages
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 10.06.2013 12:47 Uhr
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Sobald der Bauunternehmer die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht hat, muss der Bauherr im Regelfall die Leistung abnehmen. Wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, kann die Abnahme formlos erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Tatsache geschenkt werden, dass eine Abnahme durch konkludentes Verhalten erfolgen kann. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn die vereinbarte Vergütung vorbehaltlos gezahlt wird.
Ein Bauherr sollte beachten, dass er bei einer Verweigerung der Abnahme ohne Rechtfertigungsgrund in Annahmeverzug geraten kann. Bei Annahmeverzug kann möglicherweise die Gefahr des Untergangs des Werkes auf den Bauherrn übergehen und der Bauunternehmer muss nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Im selben Atemzug kann Schuldnerverzug eintreten, da für den Bauherrn eine Abnahmepflicht besteht.
Eine Besonderheit stellt die Möglichkeit dar, dass die Parteien auch die Teilabnahme bereits abgeschlossener Teile der Leistung vereinbaren können. Daraus resultiert, dass der Bauunternehmer auch einen Anspruch auf die entsprechende Teilvergütung hat.
Im Bereich der Teilabnahme spielen vor allem die Geltendmachung von Mängeln oder einer Vertragsstrafe nach Abnahme eine Rolle. Es ist notwendig, die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mangelfreiheit und dem Vorbehalt der Vertragsstrafe zu erklären, um die entsprechenden Rechte nachher noch durchsetzen zu können.
Das Baurecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, insbesondere aufgrund der Unterscheidung von öffentlichem und privatem Baurecht. Die betreffenden Normen befinden sich in unterschiedlichen Gesetzen, was sich für den Laien als besondere Schwierigkeit darstellt. Bei der Erstellung von Werkverträgen und der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben steht bestenfalls ein kompetenter Anwalt mit Detailwissen beratend zur Seite.
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