Begebung der Anfechtung eines Erbvertrages bedarf keiner notariellen Beurkundung
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 01.08.2013 14:50 Uhr
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Im Jahr 2002 hatte der Erblasser einen Erbvertrag mit seiner ersten Ehefrau zugunsten einer von ihm errichteten Stiftung geschlossen. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut. Er legte seine Ehefrau mit einer letztwilligen Verfügung zu seiner Alleinerbin fest und erklärte mit notarieller Urkunde die Anfechtung des Erbvertrages. Die aus dem Erbvertrag begünstigte Stiftung vertrat jedoch die Ansicht, dass auch die erfolgte Begebung der Beurkundung bedürfe.
Die Karlsruher Richter sollen nun entschieden haben, dass die Begebung keiner gesonderten notariellen Beurkundung bedürfe. So soll die Witwe Alleinerbin ihres Ehemanns geworden sein. Der Wirksamkeit der Anfechtung des entgegenstehenden Erbvertrages durch den Erblasser sei nichts entgegenzuhalten. Die wirksame Anfechtung eines Erbvertrages erfordere nur die notarielle Beurkundung der Erklärung der Anfechtung, nicht hingegen der Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar die Anfechtung eines Erbvertrages dem Nachlassgericht zu übermitteln.
Der Erbvertrag ist, genauso wie das Testament, eine sogenannte Verfügung von Todes wegen und muss deshalb vor einem Notar geschlossen werden. Mithilfe eines Erbvertrages kann der Erblasser die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen für die Erben festlegen.
Über die Wirkungen eines Erbvertrages muss der Erblasser sich auch bereits zu Lebzeiten Gedanken machen. Dies gilt auch für die Frage, wie der Erblasser sich von dem Erbvertrag unter Umständen wieder lösen kann.
Grundsätzlich ist es förderlich und wichtig, sich frühzeitig Gedanken über seine Erbschaft zu machen. Der Erbvertrag kann ein geeignetes Instrument sein, um derartige Fragen zu regeln. Gerade aufgrund der hohen Bindungswirkung und der weitreichenden Folgen, die ein Erbvertrag haben kann, sollte dessen Inhalt jedoch gut durchdacht werden. Daher ist es empfehlenswert, bei der Erstellung eines solchen Vertrages den Rat eines im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.
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