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Bei einzelnem Verstoß auch mehrfache Abmahnungen durch Dritte rechtens

Meldung von: GRP Rainer LLP - 17.10.2012 21:57 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Bei einzelnem Verstoß auch mehrfache Abmahnungen durch Dritte rechtens
Bei einzelnem Verstoß auch mehrfache Abmahnungen durch Dritte rechtens
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Gewerblicher-Rechtsschutz.html Eine einzelne Abmahnung an den Verletzer eines Schutzrechtes wird grundsätzlich ausreichen, um einen Verstoß zu ahnden. In bestimmten Fällen kann es jedoch zu mehrfachen Abmahnungen kommen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Heutzutage ist der Schutz geistigen Eigentums wichtiger als je zuvor. Gerade durch die größere Verbreitung von "Produktpiraterie" steigt die Verletzung von Urheberrechten stetig. Auf solche Verstöße haben die Inhaber der Rechte viele Schutzmöglichkeiten. Eine dieser Möglichkeiten stellt die in der Praxis häufig verwendete Abmahnung dar.

Auch mehrfache Abmahnungen in einer Angelegenheit sollen nach der Rechtsprechung möglich sein, sofern diese erforderlich und berechtigt waren. Wurde der Schuldner bereits von einem Dritten abgemahnt, seien unter Umständen auch die Kosten der erneuten Abmahnungen bei der Verletzung von Schutzrechten von dem Schuldner zu erstatten, wenn der Gläubiger hiervon keine Kenntnis hat.

Sofern der Gläubiger keine Kenntnis einer Abmahnung von dritter Seite hat, kann es für ihn zulässig sein, eine Abmahnung gegenüber dem Schuldner auszusprechen und auch die dafür entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen.

Schuldner sollten bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht schnell handeln, gerade im Internet. Vielfach ist ein effektives Handeln nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten umgehend und schnell beanstandet wird. Hat er bereits eine Abmahnung nebst ggf. abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung abgegeben, sollte er dies deutlich machen.

Wenn Sie Verstöße gegen Ihre Marke bemerkt haben, ist Ihnen geraten einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Er kann individuelle Abmahnungen und Unterlassungserklärungen gestalten und Ihnen auch bei einer etwaigen gerichtlichen Geltendmachung unterstützend zur Seite stehen.

Ein im Wettbewerbsrecht tätiger Rechtsanwalt, leistet Ihnen Hilfe bei der Ausrichtung Ihrer Marketing- und Werbestrategien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht. Außerdem bietet er Beratung bei der Erstellung und beim Abschluss von Lizenzverträgen.

Im Falle von noch ungeschützten Marken sollte ein im Markenrecht versierter Rechtsanwalt die Markenrecherche und die Markenanmeldung bei den zuständigen Stellen vornehmen.


Sollte Ihnen gegenüber bereits eine Abmahnung ausgesprochen worden sein, ist es von besonderer Wichtigkeit diese von einem kompetenten Rechtsanwalt prüfen zu lassen um festzustellen, ob tatsächlich ein Verstoß gegeben ist.

Ein öffentliches Register ist beim Urheberrecht, anders als im Markenrecht, nicht vorgesehen. Die Urheberschaft eines Werkes lässt sich ohne weiteres also nicht erkennen. Zunächst ist bei einer möglichen Verletzung des Urheberrechts also zu klären, wer eigentlich Urheber des verletzen Werkes ist. Eine gewissenhafte Nachforschung und Sorgfalt sind in solchen Fällen Pflicht, Sie sollten sich unbedingt an einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt wenden.

http://www.grprainer.com/Gewerblicher-Rechtsschutz.html

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