Bei Medienfonds: bleiben erhoffte Steuervorteile möglicherweise aus - Kapitalmarktrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.10.2013 11:38 Uhr
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Während der Zeichnung der Fonds sollen Anleger mit Steuervorteilen zum Erwerb bewogen worden sein. Es soll sich allerdings relativ schnell herauskristallisiert haben, dass die erhofften Ergebnissee sich nicht realisieren werden. Zudem sollen Zweifel an den in Aussicht gestellten Steuervorteilen aufgekommen sein. Mitursächlich dafür sollen anscheinend die nicht unerheblichen Steuernachzahlungen seitens der Finanzämter gewesen sein.
Zudem sollen sich die Medienfonds in den seltensten Fällen so entwickelt haben, wie zuvor suggeriert. Insbesondere seien die Einspielergebnisse der Filme hinter den Erwartungen zurück geblieben und die Ausschüttungen an die Anleger deutlich geringer ausgefallen als erhofft.
Unter Umständen können Anleger gegen die schlechte Entwicklung der Investition vorgehen. Eine Vielzahl der Anleger von Medienfonds soll während der Zeichnung falsch beraten worden sein. Deshalb könnten Anlegern gegebenenfalls Schadensersatzansprüche aufgrund einer Falschberatung zustehen. Sollten Anleger während der Zeichnung nicht ausreichend über etwaige Risiken der konkreten Beteiligung aufgeklärt worden sein, ist diesen anzuraten, einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies soll ebenfalls für Anleger gelten, welche bei der Zeichnung nicht über fließende Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt wurden. Diesbezüglich besteht aber eine Informationspflicht.
Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt kann die Beteiligung der betroffenen Anleger umfassend und einzelfallbezogen prüfen. Weiterhin kann er feststellen, ob Anlegern möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen. Mitunter könnten Anleger die Möglichkeit haben, so gestellt zu werden, als hätten sie den konkreten Fonds nie gezeichnet.
Vor diesem Hintergrund sollte allerdings die Verjährung möglicher Ansprüche beachtet werden. Anleger sollten deshalb unverzüglich handeln. Sollten die Ansprüche verjährt sein, könnten die den Anlegern möglicherweise zustehenden Ansprüche unter Umständen nicht mehr durchsetzbar sein.
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