Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.03.2013 09:02 Uhr
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In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall prozessierten der Schuldner und der vorläufige Insolvenzverwalter über die Festsetzung der Vergütung. Insbesondere ging es wohl um die Einbeziehung der Rückkaufswerte zweier Lebensversicherungen, welche vom Schuldner sicherungshalber an ein Land abgetreten worden seien. Der Verwalter soll die Einbeziehung der Lebensversicherungen mit dem Umstand gerechtfertigt haben, dass die Sicherheitsabtretung der Insolvenzanfechtung unterliege.
Nachdem das Amtsgericht die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen wohl nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen hatte, legte der vorläufige Verwalter Rechtsbeschwerde ein, die in der Folge sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem BGH erfolglos blieb.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Lebensversicherungen für die Berechnungsgrundlage auch dann nicht in Frage kommen würden, wenn sich der Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst habe. Etwas anderes könne sich auch nicht daraus ergeben, dass der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung zur Einziehung der sicherungszedierten Forderungen berechtigt sei, da dies die Tätigkeit des endgültigen Verwalters betreffe.
Eine mögliche Anfechtbarkeit eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Absonderungsrechts ist somit für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters wohl ohne Bedeutung. Dies gelte selbst dann, wenn der Wert der Masse dadurch erhöht würde.
Aufgrund der umfangreichen Fristen in einem Insolvenzverfahren ist Betroffenen anzuraten, bereits frühzeitig einen im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann Unternehmen als Schuldner und Gläubiger gleichermaßen - sowohl im Eröffnungsverfahren als auch im bereits eröffneten Insolvenzverfahren vertreten.
Zu Beginn wird ein Rechtsanwalt Ihren Fall einer umfassenden rechtlichen Prüfung unterziehen, was erforderlich ist um notwendige Maßnahmen einleiten zu können. Bei frühzeitiger Einleitung der rechtlich notwendigen Maßnahmen können eventuelle schlimme Folgen für die Unternehmen abgewendet werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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