Beweispflicht des Vorstandes bei Schadensersatzansprüchen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.07.2013 10:16 Uhr
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Eine zu enge Auslegung des Sorgfaltsbegriffes würde die Tätigkeit zu weit einschränken und ein vernünftiges unternehmerisches Handeln fast unmöglich machen. Das Eingehen wirtschaftlicher Risiken gehört zum täglichen Geschäft eines am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmens. Allerdings sollte der Vorstand immer das Unternehmenswohl beachten und nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe für seine Tätigkeit nachweisen können. Somit ist eine Haftung nicht schon alleine dann gegeben, wenn sich ein Geschäft als Misserfolg herausstellt oder ein Schaden durch leichte Fahrlässigkeit entsteht.
Der Aufsichtsrat und insbesondere die Gerichte müssen also im Einzelfall unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Fakten entscheiden, ob der Vorstand eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Sicherlich sollte dabei der Schutz der Aktionäre nicht aus den Augen verloren werden, da diese keinen Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens nehmen können. Die Abgrenzung zwischen unternehmerischen Risiko und leichtsinnig eingegangen Verlustgeschäften kann in der Praxis meist nur mit Hilfe externer Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden.
Die Haftungsrisiken eines Vorstandsmitglieds sind im Voraus oft nicht abzusehen. Während eine Schadensersatzprozesses sollten sich alle Betroffenen rechtliche Hilfe besorgen und möglicherweise auch die Dienste von Wirtschaftsprüfern in Anspruch nehmen. Liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, so hat die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt prüft einzelfallbezogen, ob Ansprüche vorliegen und wie man diese durchsetzen kann. Zudem kann er bereits im Vorfeld dafür sorgen, dass die Haftungsproblematik nicht das tägliche Geschäft beeinflusst. Sowohl die Gesellschafter als auch der Vorstand einer Aktiengesellschaft sollten sich bei aufkommenden rechtlichen Fragen an einen kompetenten Anwalt wenden.
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