Bewertung der Haftung von Internetanschlussinhabern
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 15.07.2013 11:53 Uhr
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Den Vorwurf der Klägerin wies die Beklagte aber von sich. Der Internetanschluss sei vorwiegend von ihren verstorbenen Ehemann genutzt worden. Das Landgericht Köln gab der Klägerin noch Recht und verurteilte die Beklagte zu Unterlassung und Schadensersatz, woraufhin die Beklagte Berufung vor dem Oberlandesgericht einlegte. Dieses wies die Klage dann ab und hob das Urteil des Landgerichtes auf.
In der Begründung führten die Kölner Richter an, dass es maßgeblich auf die Beweispflicht der Beteiligten ankomme. Es gehe also darum, wer zu beweisen habe, ob der Inhaber des Anschlusses selbst oder aber ein Dritter das Urheberrecht verletzt hat. Grundsätzlich und nach der herrschenden Rechtsprechung könne man wohl vermuten, dass der Anschlussinhaber selbst auch der Täter sei. Im konkreten Fall jedoch habe die Anschlussinhaberin einen anderen denkbaren Geschehensablauf aufgezeigt. Daher liege die Beweislast nunmehr bei der Inhaberin des Lizenzrechts. Diese müsse nun beweisen, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diesen Beweis konnte die Klägerin aber nicht bringen und somit sei anzunehmen, dass der verstorbene Ehemann der Beklagten die Lizenzrechte verletzt habe. Zudem konnte der Beklagten auch keine Kenntnis von dem rechtswidrigen Tun oder das Bestehen einer Aufsichtspflicht nachgewiesen werden. Somit hob das Gericht das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Materie des Urheberrechts ist vielseitig und verlangt oftmals ein unverzügliches Handeln der Betroffenen. Ein im Urheberrecht tätiger Anwalt kann im Falle einer Urheberrechtsverletzung sämtliche sich aus der Urheberrechtsverletzung ergebenden Ansprüche prüfen und den Beteiligten ihre Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.
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