BFH: Aufrechnungsverbot im Insolvenzverfahren
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 21.06.2013 09:51 Uhr
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Dem Finanzamt wird für den Fall, dass Steuerpflichtige in die Insolvenz gehen, die Möglichkeit geboten, eventuelle Umsatzsteuerforderungen geltend zu machen. Eine Bedingung stellt sich nur dahingehend, dass diese aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen müssen. Weiterhin sei erforderlich, dass das Finanzamt seine Forderungen gegen Zahlungsansprüche des betroffenen Unternehmens aufrechnen könne. Eine grundsätzliche Möglichkeit der Aufrechnung ist im Allgemeinen in der Insolvenzordnung festgelegt, genauso können aber auch etwaige Aufrechnungsverbote der Insolvenzordnung einschlägig sein.
Wenn also die Verbindlichkeit des Insolvenzgläubigers gegenüber dem Schuldner erst zu dem Zeitpunkt entstehe, in welcher das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, bestehe dahingehend ein Aufrechnungsverbot.
Nach der früheren Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes war dieses Aufrechnungsverbot nicht anwendbar, sofern der Anspruch des Steuerpflichtigen in steuerrechtlicher Hinsicht erst im Laufe des Insolvenzverfahrens entstanden war. Der Ausgleich müsse jedoch von einer vor Verfahrenseröffnung erfolgten Steuerfestsetzung stammen. Durch das jüngste Urteil des BFH hat dieser seine frühere Rechtsprechung nunmehr anscheinend aufgegeben.
Aufgrund des Umfangs und Komplexität der rechtlichen Regelungen sollten Betroffene einen im Insolvenzrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Ein Rechtsanwalt kann im Falle einer Insolvenz Unternehmen und Unternehmer, Gesellschafter, Geschäftsführer und Gläubiger im Bereich der nicht-verwaltenden Insolvenz beraten.
Zudem besteht bei drohender Insolvenz die Möglichkeit, für Unternehmer im Rahmen einer Restrukturierungs- und insolvenznahen Beratung, die die Abwendung der Krisensituation zum Ziel hat, Lösungen zu entwickeln. Auch die Durchführung von Insolvenzanfechtungen, Gläubigeranfechtungen und Verwalterhaftungen sollten nicht ohne vorherige Rechtsberatung erfolgen.
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