BFH entscheidet über Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.10.2012 23:15 Uhr
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Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte gab es jüngst mehrere Urteile des BFH. Die Arbeitsstätte liege grundsätzlich im Betrieb (Zweigbetrieb) des Arbeitgebers, nicht aber in einer betrieblichen Einrichtung eines Dritten. Dies solle auch gelten, wenn der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung längerfristig eingesetzt werde. Nur wenn der Arbeitgeber in der Einrichtung über eine eigene betriebliche Einrichtung verfüge, solle eine andere Wertung möglich sein.
In diesen Fällen ist meist eine Betrachtung der Gesamtumstände notwendig. Eine Einrichtung könne als regelmäßige Arbeitsstätte zu werten sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugesichert hat, dass er die nächsten Jahre dort tätig sein wird.
Von einer dauerhaften Zuordnung zur der ersten Tätigkeitsstätte sollte nach der für 2014 vorgesehenen Reform des Reisekostenrechts auszugehen sein.
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