BGH: Anleger- und objektgerechte Beratung bei Investitionen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 08.08.2013 11:31 Uhr
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Es handele sich um einen für die Wertentwicklung des Fonds relevanten Umstand, wenn die Aussetzung der Anteilsrücknahme bereits im Zeitpunkt der Entscheidung zur Zeichnung des Investmentfonds, welcher in offene Fonds investiert, bestand. Dieser Umstand sei grundlegend für die Entscheidung des Anlegers. Die Aufklärungspflicht des Beraters gegenüber dem Anleger sei demzufolge dahingehend zu bejahen, dass dieser den Anleger über die aktuellen Anlageergebnisse aufzuklären habe.
Ein vorangehender Angriffspunkt für einen etwaigen Schadensersatzanspruch kann in den meisten Fällen schon das Anlageberatungsgespräch sein. Denn Anlageberater sind dazu verpflichtet, eine anleger- und objektgerechte Beratung durchzuführen. Eine Anlageberatung ist dann objektgerecht, wenn der potenzielle Kunde von dem Berater über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände informiert wird. Anlegergerecht ist sie, wenn der Anlageberater die Wünsche, Anlageziele und den Wissenstand seines Kunden bei der Empfehlung zu einer Anlage berücksichtigt.
Somit liegt häufig bereits eine falsche Anlageberatung vor, beispielsweise, wenn der Vermittler mit der Sicherheit der Fonds und mit der Sicherheit der Beteiligungssumme argumentiert hat oder nicht darauf hingewiesen hat, dass der empfohlene Investmentfonds noch in offene Fonds investiert, deren Rücknahme bereits ausgesetzt wurde.
Ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche bestehen, kann ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen. Der Verlust des eingesetzten Kapitals sollte nicht ohne weiteres hingenommen werden. Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, sollten sich möglicherweise betroffene Anleger umgehend beraten lassen.
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