BGH: Unangemessene Benachteiligung bei verlängerter Kündigungsfrist für Handelsvertreter
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 09.07.2013 10:36 Uhr
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Bei der Ausübung einer nebenberuflichen Handelsvertretertätigkeit sieht das Gesetz gemäß dem HGB eine Kündigungsfrist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats vor. Begründet wird dies mit dem Wesen der nebenberuflichen Tätigkeit. Diese ist weniger auf Dauer ausgelegt und soll deswegen auch zügiger beendet werden können als das Vertragsverhältnis eines hauptberuflichen Handelsvertreters. Zwar steht es den Parteien frei eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Kündigungsfrist zu vereinbaren, aber diese solle nicht so ausgeweitet werden, dass sie eine drastische Ungleichheit darstellt.
Durch die Unwirksamkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung greife im vorliegenden Fall nach Meinung des BGH deswegen die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat.
Des Weiteren soll der BGH in diesem Urteil auch klargestellt haben, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wodurch der Vertragspartner auch ohne Verschulden eine Vertragsstrafe zu leisten hat, ebenfalls wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein soll. Eine solche Vereinbarung könne nur dann in Betracht kommen, wenn gewichtige Interessen des Vertragspartners vorliegen. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Bei der Erstellung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen kann ein im Vertriebsrecht tätiger Anwalt behilflich sein. Auch bei Problemen, die sich aus einer bereits bestehenden Vertragsbeziehung ergeben kann er helfen. Einzelfallbezogen prüft ein versierter Rechtsanwalt den Sachverhalt und gibt Lösungen an die Hand.
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