BGH zu AGB in Altersvorsorgevertrag
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.01.2013 08:44 Uhr
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Der Kläger stütze seine Klage auf das Argument, die Klausel würde Anleger im Sinne des Bürgerlichen Gesetzes unangemessen benachteiligen, da eine solche Klausel nicht mit dem Investmentgesetz vereinbar sei. Die beklagte Investmentgesellschaft war hingegen der Auffassung, dass sie aufgrund einer Spezialvorschrift im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zu einer gleichmäßigen Verteilung berechtigt sei.
Nachdem die Klage bereits in den Vorinstanzen gescheitert war, blieb nun auch die Revision des Klägers erfolglos. Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Verteilung der Abschluss- und Betriebskosten regelt, keine unangemessene Benachteiligung für die Anleger darstelle.
Dieses aktuelle Urteil des BGH unterscheidet sich von anderen kürzlich ergangenen Entscheidungen. So hatte der BGH im Jahre 2012 gleich zweimal entschieden, dass eine Verteilung der Kosten bei Lebensversicherungen auf die Anfangsjahre gerade eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen soll, wenn dieser seinen Vertrag frühzeitig beende. Kunden von Versicherungen aller Art ist somit anzuraten, ihre Beteiligungen genau überprüfen zu lassen, welche Regelungen nun für sie einschlägig sind.
In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung. Deshalb sollten betroffene Anleger vor Abschluss von versicherungsspezifischen Verträgen einen qualifizierten Rechtsrat einholen.
Ein im Versicherungsrecht versierter Rechtsanwalt steht Ihnen beratend bei Anbahnung, Abschluss, Durchführung, Beendigung und Abwicklung von Versicherungsverträgen zur Seite, insbesondere im Bereich von Lebens-, und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
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