Das Markenrecht im Rechtsverkehr
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 14.10.2012 14:26 Uhr
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Nachdem eine Marke geschützt worden ist, stellt sich die Frage, ob die Verfügungsbefugnis über eine Marke auch übertragen werden kann. Dem Markeninhaber steht das Ausschließlichkeitsrecht über die Marke zu. Dies beinhaltet aber auch die Befugnis, über die Marke zu verfügen. So hat der Gesetzgeber in den §§ 27 ff. MarkenG normiert, dass der Markeninhaber das Recht an einer Marke ganz oder teilweise übertragen kann.
Der Markeninhaber kann aber auch Dritten Nutzungsrechte an der Marke einräumen. Dies geschieht häufig im Wege der Erteilung einer Lizenz. Beiden Parteien wurde vom Gesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Lizenzen eingeräumt. So kann der Lizenznehmer lediglich ein Mitbenutzungsrecht an der Marke erwerben, oder aber das ausschließliche Nutzungsrecht. Letzteres bedeutet aber, dass der Markeninhaber von der Mitbenutzung der Marke ausgeschlossen werden kann.
Das Markenrecht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, das Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz.
Eine Marke kann je nach Bekanntheit und Kennzeichnungsstärke einen beträchtlichen Vermögenswert darstellen. Markenrechte können auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene bestehen. Daher ist für den zukünftigen Markeninhaber, bei der Anmeldung einer Marke bereits wichtig, den voraussichtlich territorialen Wirkungsbereich festzulegen. Grundsätzlich gilt zunächst, dass der geographische Schutzbereich einer Marke für das Territorium des Landes, in dem sie in das Markenregister eingetragen wurde, gilt.
Das Markenrecht ist komplex. Es unterliegt einem ständigen Wandel und kann von einem Laien kaum durchdrungen werden. Lassen Sie sich im Markenrecht beraten. Im Zweifelsfall sollten Sie sich nicht davor scheuen, einen qualifizierten Rechtsrat bei einem im Markenrecht tätigen Rechtsanwalt einzuholen.
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