Debi Select: Rückabwicklung und Schadensersatz möglich
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 25.04.2013 09:06 Uhr
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Ein solcher Anspruch besteht insbesondere, wenn der Anleger von dem Berater nicht anleger- und objektgerecht beraten wurde. Es heißt, oft sei den Anlegern der Debi Select als absolut sichere Anlageform vermittelt worden, bei dem wohl keine Verlustrisiken bestünden. Außerdem sei teilweise Anlegern versichert worden, die Anteile könnten jederzeit wieder veräußert werden und würden sich auch zur Altersvorsorge eignen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht eine Pflicht des Anlageberaters, den Anleger in vollem Umfang über die bestehenden Risiken der betreffenden Anlage aufzuklären. Eine Rückabwicklung komme vor allem in Betracht, wenn der Anlageberater dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
Rechtsfolge einer Rückabwicklung der Beteiligung ist, dass der betroffene Anleger so zu stellen ist, als hätte er die betreffende Anlage nicht gezeichnet. Außerdem trifft den Anlageberater im Fall einer Pflichtverletzung seinerseits die Pflicht, den betroffenen Anleger von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft zu befreien. Positiv für den Anleger ist weiterhin, dass er in diesem Fall ebenfalls von angefallen Gerichts- und Anwaltskosten befreit wird, denn diese sind ebenfalls von dem Anlageberater zu ersetzen.
Betroffene Anleger sollten ihren Sachverhalt von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt umfassend prüfen lassen. Im Falle möglicher Schadenersatzansprüche sollte jedoch die Verjährung im Auge behalten werden. Um das Risiko der Verjährung zu vermeiden, ist die unverzügliche Geltendmachung der möglicherweise vorliegenden Schadensersatzansprüche anzuraten.
Erfahrene Rechtsanwälte können geschädigten Anlegern dabei behilflich sein, ihre Schadensersatzansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Die allgegenwärtige Gefahr der Verjährung kann nur dadurch vermieden werden, indem unverzüglich Rechtsrat durch die Anleger eingeholt wird. Hierbei könnte es entscheidend auf das Kaufdatum bzw. das Zeichnungsdatum der Fonds ankommen.
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