Demenzerkrankung des Erblassers kann zu Nichtigkeit des Testaments führen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 21.08.2013 09:57 Uhr
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Nach dem Tod stellte der Sohn einen Alleinerbschaftsantrag, welchen das Nachlassgericht wegen Testierunfähigkeit der Verstorbenen zurück wies. Daraufhin legte er Beschwerde beim OLG ein. Der Sohn führte an, dass seine Mutter bei Verfassung des Testaments einen lichten Moment gehabt habe. Dies gehe auch aus der Notiz des Notars hervor, der die Testierfähigkeit der Erblasserin nicht in Zweifel stellte. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam jedoch zu einem anderen Ergebnis und stellte fest, dass die Testierende wegen der schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei selbstbestimmt zu handeln und freie Entscheidungen zu treffen.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Testierfähigkeit ist nach den Vorschriften des BGB die Selbstbestimmung des Testierenden. Dieser muss eine uneingeschränkte Urteilsfähigkeit haben, damit er sich über den Inhalt des Testaments im Klaren ist und auch die Tragweite dieser Verfügung verstehen kann. Genau dies sie aber nach Ansicht der Richter hier nicht gegeben und die Klage wurde abgewiesen.
Schicksalsschläge und andere unglückliche Ereignisse können schnell eintreten und stellen die Betroffenen oft vor einige Schwierigkeiten. Deshalb ist es ratsam sich umfassend und möglichst frühzeitig über Regelungen im Todesfall beraten zu lassen. Ein im Erbrecht tätiger Anwalt hilft bei der Errichtung eines wirksamen Testaments. Dabei geht er genau auf die Wünsche des Testierenden ein und klärt auch über mögliche Folgen der getroffenen Regelung auf. Neben gesetzlichen Formvorschriften gibt es auch steuerrechtliche Aspekte die beachtet werden müssen. Auch hierfür kann ein Anwalt die bestmögliche Lösung im Sinne des Erblassers finden.
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