Der gesetzliche Güterstand des Zugewinnausgleichs - Familienrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 09.09.2013 10:30 Uhr
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Für die Berechnung des Zugewinns kommt es daher maßgeblich auf das Anfangsvermögen der Eheleute an. Das Anfangsvermögen ergibt sich dabei aus dem Vermögen, welches die Ehegatten bei dem Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft hatten. Als Zeitpunkt für den Eintritt in diesen Güterstand ist regelmäßig der Tag der Eheschließung maßgeblich. Bestehende Verbindlichkeiten des Ehegatten werden vom Anfangsvermögen abgezogen.
Als Endvermögen ist der Betrag anzusehen, den der Ehegatte bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach dem Abzug bestehender Verbindlichkeiten hat.
Beim Zugewinnausgleich erhält schließlich derjenige Ehegatte, der während des Bestehens der Ehe einen geringeren Zugewinn erzielt hat, einen Ausgleich. Dieser besteht grundsätzlich in der Hälfte des Überschusses des Zugewinns des anderen Ehegatten über seinen eigenen Zugewinn. Der Ausgleich erfolgt als Ausgleichsforderung gegen den Ehegatten, welche auf Geld gerichtet ist.
Für den Zugewinnausgleich sind somit zunächst die jeweiligen Zugewinne der Ehegatten zu ermitteln und dann der Überschuss des höheren Zugewinns über den geringeren Zugewinn zu berechnen durch Abzug des geringeren vom höheren Zugewinn. Der Überschuss ist dann hälftig zu teilen. Der Quotient stellt letztlich die Höhe der Ausgleichsforderung des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn dar.
Die Ehegatten können im Vorfeld der Ehe, sowie während der Ehe beispielsweise die Höhe des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag vereinbaren. Außerdem können die Ehegatten auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich treffen, welche dann entweder durch das zuständige Familiengericht zu protokollieren oder notariell zu beurkunden sind.
Ein Anwalt kann helfen, die entsprechenden Vermögensbilanzen aufzustellen, den Zugewinnausgleich zu berechnen oder bereits im Vorfeld Vereinbarungen bezüglich des Zugewinnausgleichs zu treffen.
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