Der Verwendungszeck der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 28.05.2013 09:42 Uhr
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Allerdings gibt es auch gewisse Zwecke, die eine GmbH nicht verfolgen darf. Das sind beispielsweise Zwecke, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen, wenn es sich nicht um eine Ausnahme von diesem Verbot handelt. Gesetzliche Verbote sind solche, die ein allgemein eigentlich zulässiges Rechtsgeschäft aufgrund seines Inhalts verbieten. Dieses Verbot muss nicht ausdrücklich festgeschrieben sein. Weiter darf der verfolgte Zweck auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Verfolgt die Gesellschaft einen unzulässigen Zweck, so ist der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nichtig. Die Nichtigkeit kann vor der erforderlichen Eintragung in das Handelsregister von jedem geltend gemacht werden, sodass die Gesellschaft vom Registergericht nicht eingetragen wird. Nach der Eintragung ist lediglich eine Nichtigkeitsklage oder Amtslöschung möglich, denn die Gesellschaft entsteht trotz unzulässigen Unternehmensgegenstands erst einmal. Ist allerdings der Gesellschaftszweck unzulässig und der Unternehmensgegenstand zulässig, so führt dies höchstens zum Austrittsrecht der Gesellschafter oder der Möglichkeit einer Auflösungsklage. Zumindest so lange keine Gefährdung des Gemeinwohls vorliegt, denn dann ist durchaus eine Amtsauflösung möglich.
Das Gesellschaftsrecht ist ein sehr komplexes Thema und es ist für den Laien und auch für Gesellschafter häufig schwierig, den Überblick zu behalten. Hier kann ein im Gesellschaftsrecht tätiger Anwalt helfen. Insbesondere kann es im Hinblick auf den Zweck der Gesellschaft von Vorteil sein, sich im Voraus der Gründung der Gesellschaft von einem Rechtsanwalt bezüglich ebendieser beraten zu lassen und mit diesem zusammen den Gesellschaftsvertrag bestmöglich zu gestalten. So können später auftretende Schwierigkeiten bereits im Vorfeld weitestgehend eingedämmt werden.
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