Der Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 30.05.2013 09:44 Uhr
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Bei dem Anfangsvermögen der Ehegatten handelt es sich um dasjenige, das die Ehegatten jeweils bei Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft besitzen, d.h. in der Regel am Tag der Eheschließung. Abzuziehen von dem Anfangsvermögen sind bestehende Verbindlichkeiten des betreffenden Ehegatten.
Das Endvermögen ist der Betrag, der dem Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten verbleibt.
In der Regel steht letztlich dem Ehegatten ein Zugewinnausgleich zu, welcher den geringeren Zugewinn während der Ehe erzielt hat. Ihm steht grundsätzlich die Hälfte des Überschusses des Zugewinns des anderen Ehegatten über seinen eigenen als Ausgleichsforderung zu, welche auf Geld gerichtet ist. Üblicherweise werden also zunächst die jeweiligen Zugewinne beider Ehegatten ermittelt. Daraufhin wird der Überschuss durch Abzug des geringeren vom höheren Zugewinn berechnet. Die Ausgleichsforderung wird dann durch hälftige Teilung des Zugewinns errechnet.
Den Eheleuten steht es jedoch auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch frei, Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich zu treffen. Diese sind dann jedoch notariell zu beurkunden oder durch das zuständige Familiengericht zu protokollieren.
Auch im Vorfeld der Eheschließung oder während der Ehe können bereits entsprechende Vereinbarungen über die Höhe des Zugewinnausgleichs durch die Eheleute getroffen werden, beispielsweise durch Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarungen.
Der Zugewinnausgleich ist eine vielschichtige Materie und sollte nicht unterschätzt werden. Häufig ist es nicht leicht zu erkennen, welche Vermögenswerte eingerechnet werden und welche nicht und so das eigene Vermögen richtig zu ermitteln.
Ein erfahrener Anwalt kann helfen, die entsprechenden Vermögensbilanzen aufzustellen, den Zugewinnausgleich zu berechnen oder bereits im Vorfeld Vereinbarungen bezüglich des Zugewinnausgleichs zu treffen.
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