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Deutsche Anwaltsvermittlung

Meldung von: Deutsche Anwaltsvermittlung - 05.06.2012 16:55 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Beschlagnahme einer Wohnung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit nicht länger als sechs Monate.
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Im vorliegenden Fall war den Mietern einer Wohnung aus dem Landkreis Leer gekündigt worden, weil sie mit den Zahlungen der Miete im Rückstand waren. Am 16.06.2011 sind sie vom Amtsgericht Leer dazu verurteilt worden, die Wohnung herauszugeben. Kurz darauf beschlagnahmte die Gemeinde die Wohnung und wies die vorherigen Mieter zur Abwendung der Obdachlosigkeit wieder in die Wohnung ein. Zu Beginn war die Beschlagnahme bis zum 31.10.2011 befristet. Diese verlängerte die Gemeinde in der Folgezeit mehrmals, zuletzt bis zum 31.05.2012.

Der Vermieter erhob Ende März 2012 Klage gegen die von der Gemeinde angeordnete Beschlagnahme. In der Begründung führte der Kläger aus, dass es ein Vermieter nicht dulden müsse, dass ein rechtskräftiges Räumungsurteil mehr als ein dreiviertel Jahr lang nicht durchgesetzt werden könne. Den Mietern hätte auch keine unverschuldete Obdachlosigkeit gedroht. Seit mehr als einem dreiviertel Jahr sein ihnen bekannt gewesen, dass sie die bisherige Wohnung hätten räumen müsssen. Weder die Mieter, noch die Gemeinde hätten ausreichende Bemühnungen unternommen, um eine geeignete Ersatzwohnung zu bekommen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Nach Ansicht des VG Oldenburg ist zwar nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Beschlagnahme einer Wohnung zur Abwendung einer drohenden Obdachlosigkeit möglich. Speziell im Falle einer Familie mit Kindern sei die Obdachlosigkeit eine erhebliche Gefahr. Jedoch darf eine Wohnung grundsätzlich nur bis zu sechs Monaten beschlagnahmt werden. Weiterhin müsse die Behörde nachweisen, dass anderweitiger zumutbarer Wohnraum nicht zur Verfügung stehe. Dies sei der Gemeinde nicht gelungen. Sie habe lediglich die vorigen Mieter angehalten, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen. Ausreichende eigene Anstrengungen, eine andere Wohnung für die Mieter zu finden, habe die Gemeinde nicht unternommen. Dies sei aber gerade dann erforderlich, wenn die ehemaligen Mieter einer Wohnung diese nach einem rechtskräftigen zivilrechtlichen Räumungsurteil schon längst hätten räumen müssen.

Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 22.05.2012 – 7 A 3069/12 -

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