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Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht

Meldung von: HARTZKOM - 02.10.2012 12:29 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Cabrio mit Schleife ist noch kein Geschenk! Stellt eine Frau ihrem Partner an seinem Geburtstag ein teures Sport-Cabrio vor die Tür, um das eine Schleife gebunden ist, und übergibt ihm mit einer Gratulation die Schlüssel, hat sie das Auto nicht automatisch verschenkt. Darauf wies nach D.A.S. Angaben das OLG Schleswig hin. Eine Schenkung erfordert zumindest mündlich eine entsprechende Mitteilung - ansonsten kann das Auto zurückverlangt werden. OLG Schleswig, Az. 3 U 69/11

Hintergrundinformation:
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 516 den Begriff der Schenkung: Dabei geht etwas von dem Vermögen einer Person in das einer anderen Person über und beide sind sich einig, dass dies unentgeltlich geschehen soll. Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Nur ein Schenkungsversprechen, das erst später eingelöst werden soll, bedarf der notariellen Beurkundung. Streit entsteht bei einer Schenkung oft dann, wenn der Geber das "Geschenk" später wiederhaben will - weil die Gabe gar nicht als Geschenk gemeint war. Der Fall: Eine Frau war am 60. Geburtstag ihres Freundes mit einem im Stil eines Oldtimers gebauten Sportwagen vor dessen Arbeitsstelle vorgefahren. Um das Cabrio war eine Schleife gebunden. Sie gratulierte dem erfreuten Mann zum Geburtstag und überreichte ihm die Schlüssel. Allerdings behielt sie den Kfz-Brief und die Zweitschlüssel. Als beide sich später zerstritten, holte sie sich das Auto zurück. Der Mann ging vor Gericht - er war der Ansicht, ein Geschenk erhalten zu haben, das nicht einfach zurückgenommen werden könne. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Schleswig belehrte ihn nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung eines Besseren. In Anbetracht des erheblichen Wertes von 50.000 Euro hätte der Mann nach Ansicht der Richter die Übergabe mit Schleife, Schlüssel und Gratulation nicht als Schenkung verstehen dürfen, wenn von Seiten der Frau sonst nichts dazu gesagt wurde. Derartige Wertgegenstände verschenke man nicht, ohne dies zumindest in Worten auszudrücken. Allein die unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit für sein "Traumauto" könne schon ein bedeutendes Geschenk sein. Das Fahrzeug sei nur ausgeliehen gewesen und das Leihverhältnis habe die Frau schriftlich gekündigt. Der Mann musste auf sein Traumauto verzichten.
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 22.05.2012, Az. 3 U 69/11

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