Die offene Handelsgesellschaft im Gesellschaftsrecht - Gesellschafterecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 27.09.2013 09:21 Uhr
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Die Geschäftsführung der OHG obliegt grundsätzlich allen Gesellschaftern. Somit gilt bei der OHG der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, d.h. jeder Gesellschafter kann Geschäfte für die Gesellschaft alleine vornehmen. Unter Umständen steht den übrigen Gesellschaftern in Anbetracht einer durchgeführten Einzelgeschäftsführung aber ein Widerspruchsrecht zu. Allerdings ist es auch möglich, dass die Gesellschafter eine andere Art der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, beispielsweise die Gesamtgeschäftsführung, wonach die Geschäfte nur gemeinschaftlich von allen Gesellschaftern geführt werden können. Zu beachten ist jedoch, dass es mindestens einen Geschäftsführer geben muss.
Die Firma muss nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder OHG bzw. OHG enthalten, wenn keiner der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die OHG ist rechtsfähig und somit Trägerin von Rechten und Pflichten.
Für die OHG haften die an ihr beteiligten Gesellschafter unmittelbar, persönlich und unbeschränkt. Sie sind Gesamtschuldner für die Gesellschaftsschulden. Tritt ein Gesellschafter in eine bereits bestehende OHG ein, so tritt er auch in die Haftung ein. Selbst beim Austritt aus der OHG haftet der jeweilige Gesellschafter bis zum Ablauf von fünf Jahren für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Unter Umständen kann es hilfreich sein, einen im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt zur Erstellung entsprechender Gesellschaftsverträge heranzuziehen, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein.
Ein Rechtsanwalt kann auch bei der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft helfen, ebenso dabei etwaige Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sowohl innerhalb der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten.
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