Die Vermögensverwaltung im Lichte des Kapitalmarktrechts
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 30.07.2013 14:47 Uhr
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Es ist beachtlich, dass im Rahmen einer Vermögensverwaltung die Anlageentscheidungen bezüglich des zur Verwaltung "überlassenen" Vermögens selbstständig durch den Vermögensverwalter erfolgen. Konkret bedeutet das, dass dieser keine Weisungen des betreffenden Vermögensinhabers einzuholen hat, er im Zweifelsfall also auch nicht weisungsgebunden ist. Nichtsdestotrotz ist eine vorherige Absprache in Einzelfällen möglich. Dennoch liegt es im Wesen des mit dem Kreditinstitut geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages, dass der Vermögensverwalter wirksam selbstständig und weisungsunabhängig Entscheidungen über die Vermögensgegenstände trifft.
Im Regelfall werden Vermögensverwaltungen von Kreditinstituten durchgeführt, allerdings können auch Vermögensverwaltungsgesellschaften diesbezügliche Aufträge von Privatpersonen oder institutionellen Kunden annehmen. Bei den privaten Vermögensverwaltern gibt es auch solche, die sich auf bestimmte Vermögensarten spezialisiert haben.
Im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages treffen sowohl den Kunden als auch den Vermögensverwalter zahlreiche Pflichten, aus denen sich durchaus auch Pflichtverletzungen ergeben können woraus dann unter Umständen auch möglicherweise Schadensersatzansprüche resultieren.
Betroffene sollten einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt aufsuchen. Dieser wird neben der Überprüfung des Vermögensverwaltungsvertrages umfangreich und einzelfallbezogen prüfen, ob und gegen wen dem Betroffenen Ansprüche zustehen.
Um das Risiko der Verjährung zu vermeiden, sollten betroffene Kunden im Zweifel unverzüglich Rechtsrat bei einem versierten Rechtsanwalt einholen. Die Verjährung ist eine komplexe und vielschichtige Materie. Ein Rechtsanwalt kann die Verjährung umfassend prüfen und möglicherweise verjährungshemmende Maßnahmen einleiten. Gerade im Rahmen der Vermögensverwaltung ist der Beginn der Verjährungsfrist nicht einfach zu bestimmen.
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