Durch die Erbrechtsreform droht für erbrechtliche Ansprüche zum Jahresende die Verjährung
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.10.2012 10:11 Uhr
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Verschont von der verkürzten Frist bleiben lediglich die in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB neue Fassung aufgezählten Ansprüche, da für diese auch nach der Erbrechtsreform weiterhin die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt. Eine Einzelfallentscheidung ist notwendig um zu überprüfen, ob die jeweiligen Ansprüche von dieser Ausnahme erfasst sind. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall Ansprüche noch vor Ablauf des Jahres 2012 von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen um sicherstellen zu lassen, dass durch die Gesetzesänderung im Einzelfall keine Nachteile entstehen.
Da die Neuerungen, die im Zuge der Erbrechtsreform eingetreten sind, nicht nur für Erbfälle ab dem 01.01.2010 gelten, sondern mit Übergangsregelungen im Regelfall auch für Erbfälle aus den vorherigen Jahren betroffen sein können, droht die Verjährung für eine Vielzahl von älteren Erbschaftsansprüchen zum 31.12.2012.
Im Zuge der Reform wurde zudem die Frist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs reformiert, denn die dreijährige Frist beginnt hierfür nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Berechtigten vom Tode des Erblassers und dem Inhalt des Testaments, sondern der Zeitpunkt wird nun auf das Ende des jeweiligen Jahres hinausgeschoben.
Im Hinblick auf die neuen Verjährungsfristen ist bei der Geltendmachung von Erbansprüchen mithin besonders auf die regelmäßig kürzere Verjährung der entsprechenden Ansprüche zu achten. Wenn sich die Gegenseite auf die Verjährung eines erbrechtlichen Anspruchs berufen sollte, kann dieser nicht mehr durchgesetzt werden. Um Nachteile zu verhindern, sollte bei Zweifeln bezüglich der Verjährung der Ansprüche ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.
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