eBay und das Wettbewerbsrecht
Meldung von: Kanzlei Björn Wrase - 09.06.2013 14:19 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.
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Darin können auch anderweitige nützliche Klauseln, wie zum Beispiel eine Regelung über die Rücksendekosten für Artikel unter einem Warenwert von 40,00 Euro, vereinbart werden. Sollen den Verbrauchern diese Rücksendekosten auferlegt werden und wird innerhalb der verwendeten Widerrufsbelehrung die entsprechende Klausel aufgenommen, verlangt die herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass dies außerhalb der Widerrufsbelehrung nochmals separat mit dem Verbraucher vereinbart werden muss, da die Widerrufsbelehrung an sich keine vertragliche Vereinbarung, sondern vielmehr nur eine Belehrung darstellt.
Fehlt es an einer solchen separaten Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung, obwohl diese Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten ist, muss zum einen der Verkäufer die Kosten des Rückversands tragen. Zum anderen kann er von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden.
Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bestehen aber auch schon bereits dann, wenn die Widerrufsbelehrung auch nur geringfügig von der Musterwiderrufsbelehrung abweicht. Bereits der Ausweis veralteter Vorschriften innerhalb der Widerrufsbelehrung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Das Vorgenannte gilt natürlich vornehmlich für Verkäufer auf eBay, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können allerdings auch gegenüber privaten Verkäufern auf eBay geltend gemacht werden, sofern diese aufgrund ihrer Verkaufstätigkeiten als gewerbliche Verkäufer einzustufen sind. Das ist regelmäßig schon dann der Fall, sofern eine gewisse Anzahl von Bewertungen durch Verkäufer (200 in 6 Monaten) vorhanden sind oder aber neuwertige Artikel verkauft werden.
Weitere Informationen zu den Themen Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Urheberrechtsverletzung , Unterlassungserklärung sowie auch Abmahnung Waldorf Frommer erhält man zudem auf der Website kanzlei-wrase.de.

Kanzlei Björn Wrase
Björn Wrase
Willy-Brandt-Str. 69
20457 Hamburg
Deutschland
E-Mail: wrase@deine-seo.de
Homepage: http://kanzlei-wrase.de/
Telefon: 040 - 357 30 633

Die Kanzlei aus Hamburg bietet eine umfassende und ergebnisorientierte Beratung an. Neben der außergerichtlichen Konfliktlösung, die stets im Vordergrund stehen sollte, aber auch nicht immer zu vermeiden ist, arbeitet die Kanzlei insbesondere in den Bereichen des Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Medienrechts sowie im Bereich des allgemeinen Internetrechts und Markenrechtspräventiv, um ggf. bevorstehende Auseinandersetzungen mit potenziellen Mitbewerbern zu vermeiden.
Mit dem Standort Hamburg bietet die Kanzlei Wrase eine moderne kommunikative Ebene für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Aufgrund der in Hamburg ansässigen Gerichte, die sich ausgeprägt mit urheberrechtlichen, markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Themenbereichen beschäftigten, kann eine Durchsetzung der Rechte des Mandanten zeitnah erzielt werden.

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