Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile - Verjährung endet am 31. Dezember 2013
Meldung von: Agentur für KreativeKommunikation - 28.02.2013 14:15 Uhr
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Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte

Jena, 27. Februar 2013. Anleger, die Eigenheimzulage durch eine Genossenschaftsbeteiligung bekamen, ohne selbst eine derartige Wohnung bezogen zu haben, mussten in der Vergangenheit die erhaltene Förderung dem Finanzamt zurückzahlen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2008, so der Sprecher der Kanzlei PWB Rechtsanwälte ( www.pwb-law.com ), Erich Jeske, bestätigt aber die Rechtmäßigkeit der an die Kapitalanleger ausgezahlten Eigenheimzulage. Bis zum Jahresende 2013 können Anleger also die bereits zurückerstattete Förderung vom Finanzamt wieder bekommen.
Die Eigenheimzulage war vor ihrer Abschaffung zum 1. Januar 2006 eine der größten Staatssubventionen. Die 1996 eingeführte Zulage diente der Schaffung von selbstgenutztem Wohnungseigentum in Deutschland oder der Europäischen Union. Kritisiert wurden von Anfang an unter anderem die Verträge bei der Förderung der Anschaffung von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften. Zum 1. Januar 2004 änderte der Gesetzgeber den § 17 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG). Jeder Anleger musste spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Eigennutzung der Wohnung begonnen haben. Für viele renditeorientierte Anleger gab es deshalb eine böse Überraschung in Form eines Briefes vom Finanzamt: "Die Festsetzung der Eigenheimzulage (...) wird aufgehoben." Die Folge war für viele Anleger die Rückzahlung der erhaltenen Förderung.
Bundesfinanzhof spricht Kapitalanlegern Förderung zu
Im August 2008 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch das Urteil, dass an der vorherigen Verwaltungsauffassung nicht mehr festzuhalten sei. Rechtsanwalt Cain Pöhnert von der Kanzlei PWB: "Nach dieser Entscheidung des BFH ist es nicht erforderlich, dass irgendwann im Förderzeitraum eine Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Damit steht fest, dass auch reine Kapitalanleger gefördert werden können." Das bedeutet, dass Anleger, die ihre Eigenheimzulage aufgrund der Gesetzesänderung im Jahr 2004 an das Finanzamt zurückgezahlt hatten, einen tatsächlichen Anspruch auf dieses Geld haben. Rechtsanwalt Pöhnert, der zahlreiche Kapitalanleger von Wohnungsbaugenossenschaften vertritt: "Die Geltendmachung der Eigenheimzulage im Fall der VITADOMO verjährt gemäß § 228 Abgabenordnung erst Ende 2013. Noch haben die Anleger also Zeit ihr Geld zurückzufordern." Mit einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt können Anleger bei ihrem Finanzamt durch das BFH-Urteil einen neuen Bescheid erwirken und schließlich ihr verloren geglaubtes Geld zurück bekommen.
Weitere Informationen unter www.pwb-law.com
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Die Eigenheimzulage war vor ihrer Abschaffung zum 1. Januar 2006 eine der größten Staatssubventionen. Die 1996 eingeführte Zulage diente der Schaffung von selbstgenutztem Wohnungseigentum in Deutschland oder der Europäischen Union. Kritisiert wurden von Anfang an unter anderem die Verträge bei der Förderung der Anschaffung von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften. Zum 1. Januar 2004 änderte der Gesetzgeber den § 17 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG). Jeder Anleger musste spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Eigennutzung der Wohnung begonnen haben. Für viele renditeorientierte Anleger gab es deshalb eine böse Überraschung in Form eines Briefes vom Finanzamt: "Die Festsetzung der Eigenheimzulage (...) wird aufgehoben." Die Folge war für viele Anleger die Rückzahlung der erhaltenen Förderung.
Bundesfinanzhof spricht Kapitalanlegern Förderung zu
Im August 2008 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch das Urteil, dass an der vorherigen Verwaltungsauffassung nicht mehr festzuhalten sei. Rechtsanwalt Cain Pöhnert von der Kanzlei PWB: "Nach dieser Entscheidung des BFH ist es nicht erforderlich, dass irgendwann im Förderzeitraum eine Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Damit steht fest, dass auch reine Kapitalanleger gefördert werden können." Das bedeutet, dass Anleger, die ihre Eigenheimzulage aufgrund der Gesetzesänderung im Jahr 2004 an das Finanzamt zurückgezahlt hatten, einen tatsächlichen Anspruch auf dieses Geld haben. Rechtsanwalt Pöhnert, der zahlreiche Kapitalanleger von Wohnungsbaugenossenschaften vertritt: "Die Geltendmachung der Eigenheimzulage im Fall der VITADOMO verjährt gemäß § 228 Abgabenordnung erst Ende 2013. Noch haben die Anleger also Zeit ihr Geld zurückzufordern." Mit einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt können Anleger bei ihrem Finanzamt durch das BFH-Urteil einen neuen Bescheid erwirken und schließlich ihr verloren geglaubtes Geld zurück bekommen.
Weitere Informationen unter www.pwb-law.com

PWB Rechtsanwälte
Philipp Wolfgang Beyer
Löbdergraben 11a
07743 Jena
E-Mail: pwb@pwb-law.com
Telefon: 03641 35 35 08
Homepage: http://www.pwb-law.com

PWB Rechtsanwälte
Die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena) ist auf das Kapitalanlage-, Kapitalmarkt- und Wirtschaftsrecht ausgerichtet. Die Rechtsanwaltskanzlei vertritt private und institutionelle Kapitalanleger.
PWB Rechtsanwälte wird im JUVE-Handbuch als eine ausgezeichnete Kanzlei hervorgehoben. Die Kanzlei gehört zu den großen mitteldeutschen Anwaltskanzleien mit 13 spezialisierten Juristinnen und Juristen und rund 70 nicht juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Agentur für KreativeKommunikation
Erich Jeske
Martinskloster 3
99084 Erfurt
E-Mail: info@jeske-pr.de
Telefon: 0361 7892609
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