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Einführung von Kurzarbeit

Meldung von: Bredereck & Willkomm - 10.09.2013 14:02 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Kurzarbeit wurde eingeführt, um in Unternehmen die Personalkosten zu senken. Dabei wird die Arbeitszeit der Arbeitnehmer abgesenkt und der Lohn entsprechend gekürzt wird.

Auf einzelne Arbeitnehmer kann sich die Kurzarbeit schon seit Anfang 2009 erstrecken.

Um Kurzarbeit einzuführen bedarf es einer Rechtsgrundlage.
Wenn in einem Betrieb ein Betriebsrat existiert, kann der Arbeitgeber nur mit dessen Zustimmung Kurzarbeit einführen - ohne Betriebsrat nur, wenn dies (wirksam!) im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder der Arbeitnehmer zustimmt. Nur in Ausnahmen kommt Kurzarbeit durch Vereinbarung im Tarifvertrag in Betracht.

Wenn es keine Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit gibt und sich der Arbeitnehmer weigert, kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch eine (außer-) ordentliche Änderungskündigung aussprechen.

Diesbezüglich (ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Kündigung wirksam ist) gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeitsperiode berechtigt, Kündigungen auszusprechen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
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Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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