Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen - Familienrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.10.2013 10:43 Uhr
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Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehegatten bei der Scheidungsfolgenvereinbarung einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart hatten.
Nach der Auffassung des OLG enthalte die Scheidungsfolgenvereinbarung zwar einseitig belastende Regelungen. Dies solle jedoch nicht allein zu einer Sittenwidrigkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung führen. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich soll nach der Auffassung des OLG möglicherweise dann wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, wenn aus ihr individuelle Vorteile zu Lasten der Grundsicherung folgen. Erforderlich sei aber die Prognose, dass ein Ehegatte künftig im Alter oder bei Erwerbsminderung auf die Grundsicherung angewiesen sei, dies aber ohne die Vereinbarung nicht der Fall sein würde.
Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben. Dies sind beispielsweise Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenkasse und Betriebsrenten. Der Versorgungsausgleich wird im Regelfall mit der Scheidung gerichtlich geregelt.
Viele Fragen einer Scheidung lassen sich aber auch ohne Rechtsstreit und Prozess regeln. Die außergerichtliche Lösung ist vor allem bei der Auseinandersetzung von Unternehmen der wirtschaftlich bessere Weg. Die Voraussetzung für eine Scheidungsfolgenvereinbarung beziehungsweise Trennungsfolgenvereinbarung: Beide Ehepartner einigen sich grundsätzlich auf den außergerichtlichen Lösungsweg.
Ein im Familienrecht versierter Rechtsanwalt achtet bei der Umsetzung konsequent darauf, dass die Interessen der Mandanten auch bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung beziehungsweise Trennungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich geregelt werden.
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