Erforderliche Risikoaufklärung durch Architekten und Statiker - Baurecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 21.11.2013 09:47 Uhr
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Die Klägerin verlangte von der Beklagten sodann Schadensersatz. In der ersten Instanz verlor die Klägerin. Das Berufungsverfahren verlief zugunsten der Klägerin. Der BGH hob jedoch das seitens der Klägerin angefochtene Urteil auf und verwies die Klage zurück.
Das Gericht der Vorinstanz musste sich mit der Frage beschäftigen, ob sich die Klägerin bei pflichtgemäßer Aufklärung über die Risiken für die Durchführung des besagten Sanierungsvorhabens entschieden hätte oder nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach Auffassung des BGH der Zeitpunkt, bevor sich das Risiko realisiert habe.
Mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: VII ZR 4/12) entschied der BGH, dass Architekten und Statiker gegenüber den Auftraggebern von Bauvorhaben eine Risikoaufklärung leisten müssen. Der BGH ist der Ansicht die Beklagten haben diese Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt und die notwendigen Untersuchungen nicht durchgeführt. Denn auch wenn die Klägerin die Tatsachen für die Gefährdung gekannt habe, könne dies nicht bedeuten, dass sie ihr in vollem Umfang bewusst waren. Allerdings ist der BGH der Auffassung, dass die Klägerin ein Mitverschulden treffen würde. Vor Allem dann, wenn sie die ihr obliegende Pflicht, sich selbst vor Schäden zu bewahren, verletzt habe, indem sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Augen vor der Gefahrenlage verschlossen und das Bauvorhaben trotzdem durchgeführt habe.
Einen Architekten treffen gegenüber seinem Auftraggeber zahlreiche Pflichten, beispielsweise fallen darunter gewisse Beratungs- und Vermögensbetreuungspflichten. Die Beratungspflichten treffen ihn sowohl für technische Bereiche, als auch für offensichtliche Rechtsfragen. Ein Rechtsanwalt berät hinsichtlich möglicher Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüchen.
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