Eventuelle baldige Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 30.11.2012 15:01 Uhr
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Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre. Es ist gut zu wissen, dass die Verjährung nicht notwendigerweise mit der Entstehung des Anspruchs zusammen fällt, sondern vielmehr auch erst bei tatsächlicher Kenntnis beginnen kann.
Zum Jahresende verjähren wahrscheinlich wieder viele nicht geltend gemachte Schadensersatzansprüche. Dies hat weitreichende Konsequenzen für den Gläubiger, da diese Ansprüche für ihn nicht mehr durchsetzbar sind.
Wann die Verjährung eintritt, ist für den Laien oft schwer zu datieren, sodass die Möglichkeit besteht, dass seine Ansprüche verjähren, ohne dass er sich dessen bewusst ist. Seine Schuldner können dann die Zahlung verweigern. Um dem entgegen zu wirken, stehen ihm durch das Gesetz verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.
Viele Maßnahmen haben jedoch keine verjährungshemmende Wirkung, bspw. die schriftliche Mahnung. Diese ist sowohl von dem gerichtlichen Mahnverfahren als auch der Erhebung einer Klage zu unterscheiden, welche im Zweifelsfall als gerichtliche Geltendmachung die Verjährung verhindern.
In vielen Fällen ist eine solche gerichtliche Geltendmachung jedoch nur durch einen Anwalt möglich. Gläubiger sollten daher einen Anwalt zu Rate zu ziehen, wenn sie die Verjährung ihrer Ansprüche befürchten. Auch hinsichtlich der Frage, ob eine Verjährung Ihres Anspruchs droht, kann ein Rechtsanwalt Sie qualifiziert beraten. Er kann Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie Ihren Anspruch trotz drohender Verjährung sichern können.
Die Verjährung ist eine komplexe und vielschichtige Materie. Im Zweifelsfall sollten sie sich nicht davor scheuen, einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Ein Rechtsanwalt kann die Verjährung umfassend prüfen und möglicherweise verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
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