Für Behauptung einer Falschberatung sollen geringe Anforderungen gelten - Kapitalmarktrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.09.2013 11:54 Uhr
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Dabei berücksichtigt der BGH bei seiner Entscheidung insbesondere auch, dass es für einen geschädigten Kapitalanleger unter Umständen schwierig sein kann die Äußerung des Anlageberaters oder -vermittlers mit dem genauen Wortlaut wiederzugeben.
Mit seiner Entscheidung tritt der BGH der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, das insbesondere davon ausgegangen sein soll, dass der Anleger für einen substantiierten Sachvortrag zu der Anbahnungssituation, den Vorkenntnissen des Anlegers, den Kenntnissen des Anlageberaters oder -vermittlers, über das Vorwissen des Anlegers, zu dem Umfang, der Dauer und dem konkreten Ablauf der Beratungsgespräche, sowie zum inhaltlichen Ablauf der Beratungsgespräche vorzutragen habe.
Für Banken gelten bei der Anlageberatung die gleichen Regeln wie für freie Anlageberater.
Das heißt auch Bankberater müssen ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Bankberater den Kunden über alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage informiert. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater der Bank berücksichtigt die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand des Bankkunden.
Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Anwalt findet in jedem Einzelfall heraus, ob der Mitarbeiter einer Bank gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Anschließend fordert er Schadensersatz unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an den Sachvortrag für eine behauptete Falschberatung durch den Anlageberater.
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