Für die Frage der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes sind Leiharbeiter zu berücksichtigen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 26.02.2013 11:03 Uhr
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In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein ordentlich gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Er berief sich darauf, dass das KSchG in seinem Fall anzuwenden sei, da auch die entliehenen Arbeiter zu berücksichtigen gewesen seien.
Die Vorinstanzen teilten die Auffassung des Klägers nicht. Das BAG hat jetzt jedoch anscheinend die Auffassung des Klägers grundsätzlich bestätigt. Für die Berechnung der Betriebsgröße seien Leiharbeiter ebenso relevant, auch wenn diese kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber hätten. Laut Auffassung des BAG rechtfertige auch die Schutzrichtung des KSchG, das dem Schutz von Kleinbetrieben diene, und der Fakt, dass ein Kündigungsschutzprozess Kleinbetriebe belaste, jedenfalls nicht, dass Leiharbeiter bei der Berechnung der Betriebsgröße für die Frage der Anwendbarkeit des KSchG außen vor gelassen werden könnten.
Die Klage wurde vom BAG zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanzen zurückverwiesen.
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