Falsche Beratung bei Lebensversicherungen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.09.2012 10:49 Uhr
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Der Bundesgerichtshof hat am 23.10.2003 (AZ: IX ZR 252/01) im Falle einer Überschuldung des Nachlasses entschieden, dass die fällige Versicherungssumme zunächst an den Nachlass und sodann an die in dem Lebensversicherungsvertrag vorgesehene bezugsberechtigte Person ausgezahlt wird. Demnach wird die Versicherungssumme also so behandelt, als entstamme sie aus der Nachlassmasse des Verstorbenen.
Die Leistung der Versicherungssumme an die hinterbliebene Person kann der Insolvenzverwalter demnach anfechten. Die nahen Angehörigen, welche durch die Lebensversicherung ursprünglich abgesichert werden sollten, erhalten dann kein Geld. Stattdessen werden die Forderungen der Gläubiger des Verstorbenen durch die Versicherungssumme befriedigt.
Diese schwerwiegende Folge kann verhindert werden, indem der Versicherungsnehmer den Bedachten explizit und unwiderruflich zum Bezugsberechtigten ernennt. Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung der Versicherungssumme an die hinterbliebene Person dann nicht mehr anfechten. Die Versicherungssumme gelangt somit an die Person, welche von Beginn an abgesichert werden sollte.
Viele Antragsformulare der Versicherungen sollen lediglich die Möglichkeit vorsehen, dass ein Bezugsberechtigter "widerruflich" eingesetzt wird. Ob die Versicherungsnehmer auf die hiermit verbundenen möglichen Rechtsfolgen sowie die Möglichkeit einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung hingewiesen werden, ist unklar.
Oftmals haben die Versicherungsnehmer über viele Jahre hinweg ihr verdientes Geld eingezahlt, um nahen Angehörigen im Todesfall finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Dieses Geld sollte vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger geschützt werden.
Es empfiehlt sich daher einen auf dem Gebiet des Versicherungsrechts und Erbrechts erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Ein Anwalt kann alle Vorkehrungen zum Schutz Ihres Vermögens treffen und Ihnen bei dem Abschluss sowie bei der Überprüfung von Lebensversicherungsverträgen zur Seite stehen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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