Fehlerhafter Einsatz einer Knieendoprothese, LG Essen, Az. 1 O 80/11
Meldung von: Ciper & Coll. - 08.06.2012 08:12 Uhr
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Fehlerhafter Einsatz einer Knieendoprothese, LG Essen, Az. 1 O 80/11
Landgericht Essen - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler
Chronologie:
Nach Diagnose einer Valgusgonarthrose unterzog sich die Klägerin einer Kniegelenksoperation in der Klinik der Beklagten. Das Implantat wurde jedoch fehlerhaft eingesetzt, so dass die Patientin in der Folge unter erheblichen Bewegungseinschränkungen klagte und eine Revisionsoperation erforderlich wurde.
Verfahren:
Das Landgericht Essen regte bereit im Ersten Mündlichen Termin aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage eine vergleichsweise Regelung an, worauf sich beide Parteien einliessen. Zuvor war bereits die Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein mit dem Vorgang befasst gewesen (Az. 2009/1301) und hatte den Medizinern Fehler konstatiert. Dennoch wollte die Haftpflichtversicherung außergerichtlich nicht regulieren. Die Gesamtentschädigung liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll., Rechtsanwälten:
Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer haben keine präjudizielle Wirkung. Das bedeutet sowohl für den Antragsteller, als auch den Antragsgegner, dass diese nicht an das Ergebnis gebunden sind. Für die anwaltliche Praxis bedeutet das dann, dass dem Begehren von Haftpflichtversicherern, vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme an die Schlichtungsstelle heranzutreten, in der Regel mit Skepsis begegnet werden muss, zumal sich dieser an das Ergebnis des Verfahrens nicht gebunden fühlen muss, so wie in der vorliegenden Angelegenheit stellt Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht einmal mehr klar.
Landgericht Essen - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler
Chronologie:
Nach Diagnose einer Valgusgonarthrose unterzog sich die Klägerin einer Kniegelenksoperation in der Klinik der Beklagten. Das Implantat wurde jedoch fehlerhaft eingesetzt, so dass die Patientin in der Folge unter erheblichen Bewegungseinschränkungen klagte und eine Revisionsoperation erforderlich wurde.
Verfahren:
Das Landgericht Essen regte bereit im Ersten Mündlichen Termin aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage eine vergleichsweise Regelung an, worauf sich beide Parteien einliessen. Zuvor war bereits die Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein mit dem Vorgang befasst gewesen (Az. 2009/1301) und hatte den Medizinern Fehler konstatiert. Dennoch wollte die Haftpflichtversicherung außergerichtlich nicht regulieren. Die Gesamtentschädigung liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll., Rechtsanwälten:
Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer haben keine präjudizielle Wirkung. Das bedeutet sowohl für den Antragsteller, als auch den Antragsgegner, dass diese nicht an das Ergebnis gebunden sind. Für die anwaltliche Praxis bedeutet das dann, dass dem Begehren von Haftpflichtversicherern, vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme an die Schlichtungsstelle heranzutreten, in der Regel mit Skepsis begegnet werden muss, zumal sich dieser an das Ergebnis des Verfahrens nicht gebunden fühlen muss, so wie in der vorliegenden Angelegenheit stellt Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht einmal mehr klar.

Ciper & Coll.
dirk ciper
schwanenmarkt 14 14
40213 düsseldorf
Deutschland
E-Mail: ra.ciper@t-online.de
Homepage: http://www.ciper.de
Telefon: 0211 556207

Wir gehören auf den Gebieten des Medizin-, Arzthaftungs- und Personenschadenrechtes aufgrund unserer fast 20jährigen Erfahrungen, unseren Kontakten zu zahlreichen hochqualifizierten medizinischen Sachverständigen jeder Fachrichtung und unseren Prozesserfolgen zu den renommiertesten Sozietäten in Deutschland. Zahlreiche Publikationen und eine fortwährende Präsenz in Print-, Hörfunk- und TV-Medien sind belegt.

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