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Fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aufgrund grober Kompetenzüberschreitung

Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 18.06.2012 19:01 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aufgrund grober Kompetenzüberschreitung
Fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aufgrund grober Kompetenzüberschreitung

Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, dass er die Gesetze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat. Die Wirksamkeit der Kündigung seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt keine vorherige Abmahnung voraus.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu seinen Leitungsaufgaben gehört es, dass er für die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der für sie handelnden Personen nach außen die Verantwortung trägt und im Innenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfüllt. Dementsprechend bedarf es erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates, dass er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat. Vielmehr hat er sich - ohne Abmahnung und von sich aus - im Rahmen seines Pflichtkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechend zu verhalten.

Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kann eine Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Für diese die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums (z. B. Aufsichtsrat) der Gesellschaft an. (BGH-Urteil vom 10.9.2001 - II ZR 14/00).

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